§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

Der Verein führt den Namen Bonsai Team Koblenz - Mittelrhein e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Spay und ist in das Register des Amtsgerichts Koblenz eingetragen.

Die Geschäftsstelle befindet sich am Wohnort des Präsidenten.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflanzenzucht.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Beratung der Mitglieder zur Förderung der Pflanzenzucht und des Verständnisses für die Grundgedanken und der speziellen Techniken der Bonsai-Kunst und artverwandter Künste.
  • Erfahrungsaustausch sowohl vereinsintern als auch auf nationaler und internationaler Ebene
  • Öffentliche und vereinsinterne Vorträge
  • Demonstrationen über Gestaltungen, Techniken und Pflege der Objekte
  • Übungsveranstaltungen
  • Ausstellungen zur Bonsai-Kunst und artverwandter Künste etc.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder oder sonstige Personen erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden aus dem Verein haben Mitglieder keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beiträge und Spenden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 4 Mitglieder

Mitglieder des Vereins sind

  • ordentliche Mitglieder in Form von natürlichen und juristischen Personen
  • fördernde Mitglieder in der Gestalt von natürlichen und juristischen Personen
  • Ehrenmitglieder: hierbei handelt es sich um natürliche oder juristische Personen, die sich um den Verein oder seine Zwecke besonders verdient gemacht haben.

Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • wenn ein Mitglied schriftlich seinen Austritt erklärt
  • mit dem Tode eines Mitgliedes
  • wenn der Vorstand einstimmig den Ausschluss beschließt, weil das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder mit 2 Jahresmindestbeiträgen im Rückstand ist. Ausschlüsse müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Stimm- und des aktiven Wahlrechtes teilzunehmen und Leistungen und Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, das dem Ansehen des Vereins schaden könnte. Sie haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

§ 6 Beiträge und Spenden

Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist jeweils für das laufende Geschäftsjahr jährlich bis zum 01. Februar bargeldlos zu entrichten, möglichst im Lastschriftverfahren. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Beitrags befreit.

Spenden, auch von Nichtmitgliedern, sind jederzeit willkommen.

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung von zwei gewählten Kassenprüfern geprüft.

 

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt in allen grundsätzlichen und wichtigen Fragen die Richtlinien für die Arbeit des Vereins; insbesondere gehören zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
    2. Erteilung der Entlastung
    3. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
    4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    5. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    6. Aussprache und Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
    7. Aussprache über geplante Veranstaltungen des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In diesem Fall muss die außerordentliche Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen einberufen werden.
  4. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen - ordentlich und außerordentlich - haben 14 Tage vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Tagungsort und -zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, außer im Falle einer Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen. In diesen Fällen ist das Stimmrecht persönlich auszuüben.
  6. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 Personen

  1. Der Präsident / die Präsidentin hat, neben repräsentativen Aufgaben, die Arbeit des Vorstandes zu koordinieren
  2. Der Vizepräsident / die Vizepräsidentin übernimmt die Geschäftsführung
  3. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin übernimmt das Finanzwesen des Vereins
  4. zwei weitere Mitglieder
    • Schriftführer/Schriftführerin übernimmt die Schrift- und Protokollführung
    • Beisitzer / Beisitzerin

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident/die Präsidentin, der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin.

Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis hat der Präsident/die Präsidentin, der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin, jedoch nur jeweils 2 gemeinsam.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand beschließt insbesondere über die Verwendung der Vereinsmittel entsprechend dem Vereinszweck und hat der jährlichen Mitgliederversammlung darüber mündlich Bericht zu erstatten.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden vom Präsidenten/der Präsidentin, im Verhinderungsfall von dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist eine Beschlussvorlage abgelehnt.

Die Vorstandssitzungen leitet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Sitzungsleitung und vom protokollführenden Mitglied zu unterzeichnen.

 

§ 10 Anträge

Anträge zu § 2 können von den Mitgliedern jederzeit gestellt werden. Sie müssen mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Die eingegangenen Anträge sind vom Vorstand der Mitgliederversammlung gemäß § 8a (6) zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

§ 11 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Rettungshundestaffel Rennerod e.V., Kohlaustraße 12, 56477 Rennerod, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Spay, der 15.03.2014